Narrenrecht im Karneval
Alaaf und Helau: Urteile rund um den Karneval
In der ausgelassenen Faschingszeit kommt es immer wieder zu
kleinen, aber auch größeren Schadensfällen. Über ein paar Begebenheiten zum
Schmunzeln aber auch ernst zu nehmende Ratschläge informiert der Versicherungsmakler
René Strauß.
Alkohol
Dass man seinen Pkw nach feuchtfröhlichem Feiern stehen
lassen sollte, ist selbstverständlich. Allerdings haben nicht nur Autofahrer
mit Konsequenzen zu rechnen, wenn sie zu tief ins Glas geschaut haben. Auch
Radfahrer, die sich nach einer munteren Zechtour auf ihr Stahlross schwingen,
können Punkte in Flensburg kassieren und im Extremfall sogar den
Auto-Führerschein verlieren! Ein Radfahrer, der mit mindestens 1,6 Promille
erwischt wird, muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster
(Az.: 19 B 1692/99) zum so genannten "Idiotentest", bei dem er nachzuweisen
hat, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Gelingt ihm das
nicht, so verliert er seine Fahrerlaubnis.
Auch alkoholisierte Fußgänger leben nicht ungefährlich. Wer
im angetrunkenen Zustand unterwegs ist und zu Schaden kommt, der bleibt nicht
selten auf demselben sitzen. In einem vom Landgericht Gera (Az.: 4 O 1292/01)
entschiedenen Fall war ein Fußgänger auf dem Heimweg von einer Zechtour eine
Böschung hinuntergestürzt und hatte sich schwer verletzt. Zu dem Unfall war es
gekommen, als sich der Angetrunkene zum Urinieren an einen Zaun lehnte, der
daraufhin umfiel. Die Richter befanden, dass der Eigentümer des Zauns keine
Vorkehrungen dagegen treffen musste, dass sich jemand daran abstützen und den
Abhang hinabfallen könnte. Im übrigen sei dem Verunglückten ein überwiegendes
Eigenverschulden anzulasten. Er habe die Unfallfolgen selbst zu tragen. Nach
einem Urteil des Landgerichts Coburg können Fußgänger, die stark alkoholisiert
durch die Straßen gehen und dabei angefahren werden, sogar den Anspruch auf
die Auszahlung ihrer Unfallversicherung
verlieren (Az.: 13 O 611/00).
Lärm
Anwohner müssen den mit einem Karnevalsumzug verbundenen
Lärm nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt hinnehmen (Az.: 15 G
401/99). Dies gelte selbst dann, wenn bei dem bunten Treiben Lärmspitzen von
über 70 Dezibel erreicht würden. Auch das Amtsgericht Köln hat Verständnis für
feiernde Jecken. Lärmbeeinträchtigungen beim Karneval, insbesondere in der
Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, seien üblich und müssten
akzeptiert werden. Gastwirte seien bei Faschingsfeiern nicht verpflichtet,
Lärmbelästigung in ihrem Lokal durch drastischere Maßnahmen als die Ermahnung
der Gäste zu unterbinden (Az.: 532 OWI 183/96). Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts Koblenz gehört Karneval zum heimatlichen Brauchtum,
weshalb damit verbundener Lärm bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sei
(Az.: 1 L 141/02).
Faschingsmuffel können nur den Aschermittwoch herbei
sehnen. Mit einer Klage gegen all den Lärm und die Ausgelassenheit haben sie
keine Chance. Lärmbelästigungen beim Karneval - insbesondere in der Nacht vom
Rosenmontag zum Faschingsdienstag - müssen laut einem Urteil des AG Köln (AZ:
532 OW/138/96) hingenommen werden.
Unfälle bei Karnevalsveranstaltungen
Auch im Fasching sollte man beim Feiern ein Mindestmaß an
Vorsicht walten lassen. Wer bei Umzügen oder Karnevalssitzungen verunglückt,
kann nicht immer auf Schadenersatz hoffen. So hat das Landgericht Trier
entschieden, dass die Veranstalter eines Karnevalsumzugs nicht für alle
denkbaren Risiken verantwortlich gemacht werden können. Eine Frau, die beim
Rosenmontagsumzug durch einen Schuss aus einer so genannten Weinbergskanone
ein Knalltrauma erlitten hatte, scheiterte mit ihrer Schadenersatzklage gegen
den Veranstalter. Zwar sei dieser verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zum
Schutz der Zuschauer zu treffen, so die Richter. Gegen laute Geräusche beim
Rosenmontagszug hätten sich die Zuschauer aber selbst zu schützen, zum
Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand, so das Urteil (Az.: 1 S 18/01).
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln haften
Veranstalter einer Karnevalssitzung auch nicht für jeden Sturz. Sie hätten
Gänge und Treppen zwar während der Sitzung sauber zu halten, um Unfälle zu
verhindern. Dagegen seien sie nicht verpflichtet, den Boden auch am Ende der
Veranstaltung, wenn die Besucher bereits zum Ausgang strömten, noch zu
reinigen (Az.: 19 U 7/02). Dies sei auch gar nicht durchführbar. Ein Besucher,
der beim Verlassen einer Karnevalsfeier in der „Kölnarena“ auf einer Bierlache
ausgerutscht war, scheiterte deshalb mit seiner Schadenersatzklage gegen den
Veranstalter. Die Richter wiesen darauf hin, dass Besucher einer solchen Feier
auch keine hundertprozentige Sicherheit verlangen könnten. Bei
Massenveranstaltungen im Fasching müsse man sich der typischen Risiken bewusst
sein und sich auf diese einstellen.
Karnevalsumzug
Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug zuschauen möchte,
sollte einkalkulieren, dass von den Festwagen mitunter Bonbons geworfen
werden. Wird man von einer solchen süßen Nascherei schmerzhaft getroffen und
entsteht ein Schaden, kann man keine Haftpflichtansprüche gegenüber dem
Veranstalter durchsetzen. Diese bittere Erfahrung machte ein Mann vor dem
Landgericht Trier (AZ: 1 S 18/01), dessen Schneidezahn nach einem
Bonbon-Treffer brach.
Will man vor der Teilnahme an dem Umzug noch den Magen
stärken, ist beim Verlassen der Wohnung darauf zu achten, dass der Herd
ausgeschaltet wurde. Das Haus eines Familienvaters, der Faschingskrapfen
gebacken hatte, ging während seiner späteren Abwesenheit in Flammen auf. In
dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (AZ: 1 U 30/98) wiesen die
Richter darauf hin, dass Fett auf dem Küchenherd nicht ungefährlich sei, und
der Versicherungsnehmer deshalb besonders aufmerksam sein müsse, andernfalls
die Hausrat-
und Gebäudeversicherung
nicht zur Zahlung verpflichtet sei.
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